Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe

Originäres Abschlussziel der gymnasialen Oberstufe ist das Abitur, also das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Unter gewissen Bedingungen ist in allen deutschen Bundesländern bis auf Bayern und Sachsen aber auch der Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) möglich. Dies gilt übrigens auch für das Abendgymnasium und das Kolleg.

Schulischer Teil der Fachhochschulreife

Schüler, die frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase die gymnasiale Oberstufe verschiedener Schularten (allgemein bildendes Gymnasium, Schularten mit drei Bildungsgängen wie die Gesamtschule, Berufliches Gymnasium) verlassen oder die Abiturprüfung nicht bestehen (vgl. Abirechner), erwerben in den genannten Bundesländern bei entsprechend ausreichenden Leistungen in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schulhalbjahren auf Antrag den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Da Bayern und Sachsen diese Möglichkeit nicht vorsehen, besitzen Schüler dort bei Verlassen der gymnasialen Oberstufe ohne allgemeiner Hochschulreife in jedem Fall maximal einen mittleren Schulabschluss!

Die genauen Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe sind in den relevanten Rechtsgrundlagen der einzelnen Bundesländer geregelt (alphabetische Reihenfolge):

Die Aufnahme eines Hochschulstudiums in Deutschland allein mit dem schulischen Teil des Fachabiturs ist nicht möglich. Für die erforderliche vollständige Fachhochschulreife fehlt nach dem schulischen Teil der Fachhochschulreife noch der Nachweis des fachpraktischen berufsbezogenen Teils.

Die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife ergibt sich allein aus dem schulischen Teil und wird auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.

Fachpraktischer / berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife

Der fachpraktische berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann gemäß Ziffer 12.4 der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung" (Link zum Beschluss vom 07.07.1972 i.d.F. vom 15.02.2018, "Oberstufenvereinbarung") nachgewiesen werden durch:

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
  • ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
  • ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst. Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

Anerkennung der Fachhochschulreife

Die "KMK-Oberstufenvereinbarung" i.d.F. vom 15.02.2018 sieht vor, dass Zeugnisse der Fachhochschulreife von den Bundesländern gegenseitig anerkannt werden. Das gilt auch für den schulischen Teil der Fachhochschulreife.
Aber aufgepasst: In Bayern und Sachsen besteht wie oben bereits erwähnt keine Möglichkeit, den schulischen Teil der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe zu erwerben! Dementsprechend wird eine auf diesem Weg erlangte Fachhochschulreife aus einem anderen Bundesland dort auch nicht anerkannt und berechtigt somit nicht zum Studium an bayerischen oder sächsischen (Fach-)Hochschulen!