Fachhochschulreife am Abendgymnasium

Das Abendgymnasium ist eine Einrichtung des Zweiten Bildungswegs mit dem originären Abschlussziel des Erwerbs der Allgemeinen Hochschulreife innerhalb von drei Jahren Regelschulzeit. Bei vorzeitigem Verlassen des Bildungsgangs nach frühestens zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase kann jedoch bei entsprechenden vorherigen Leistungen auf Antrag in allen Bundesländern bis auf Bayern und Sachsen die Fachhochschulreife (schulischer Teil) zuerkannt werden. Für die volle Fachhochschulreife, die für ein Hochschulstudium in Deutschland benötigt wird, ist jedoch noch der berufsbezogene Teil nachzuweisen.

Abendgymnasien eignen sich hervorragend für Berufstätige, die ihre schulische Qualifikation aufwerten und dafür abends die Schulbank drücken möchten. Mittlerweile gibt es aber auch neue Formen wie das Abendgymnasium am Vormittag oder blended-Learning Konzepte, das heißt eine Verknüpfung von Selbstlernphasen mit nur noch wenigen Tagen Anwesenheit pro Woche an der Schule - in der Regel zwei bis drei -, die Rücksicht auf anders gelegte Arbeitszeiten nehmen als beim klassischen "9 to 5-Job".

Voraussetzungen für Aufnahme und Besuch des Abendgymnasiums

In das Abendgymnasium kann gemäß "KMK-Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien" aufgenommen werden, wer als Bewerber bei Eintritt in die Einführungsphase

  • eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,
  • den mittleren Schulabschluss erworben und
  • im Schuljahr der Anmeldung mindestens das 19. Lebensjahr erreicht hat (also 18 Jahre oder älter ist).

Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann als Berufstätigkeit berücksichtigt werden. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes, des Freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres. Näheres regeln die Bundesländer.

Mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre müssen die Abendgymnasiasten berufstätig sein. Nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auch hier berücksichtigt und die selbständige Führung eines Familienhaushaltes der Berufstätigkeit gleichgestellt werden.

Gemäß § 11 Absatz 3 APO-WbK können in Nordrhein-Westfalen aber zum Beispiel auch Studierende, die im Bildungsgang der Abendrealschule oder in schulabschlussbezogenen Lehrgängen an Einrichtungen der Weiterbildung den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben haben und die Aufnahmevoraussetzungen für das Abendgymnasium nicht erfüllen – also zum Beispiel über keine berufliche Vorbildung verfügen - den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben (nicht aber das Abitur!).

Dauer des Abendgymnasiums

Wer nicht den mittleren Schulabschluss besitzt, beginnt am Abendgymnasium mit dem mindestens halbjährigen Vorkurs. Hier werden vor allem Deutsch, eine Fremdsprache und Mathematik unterrichtet. Zur Auffrischung der Vorkenntnisse ist unter Umständen auch ein freiwilliger Besuch des Vorkurses möglich. Zur Aufnahme und zum Abschluss des Vorkurses können die Länder eine Prüfung vorsehen.

Alle anderen Bewerber treten in der Regel in das 1. Schulhalbjahr der Einführungsphase ein, es sei denn dass zu erwarten ist, dass sie aufgrund ihres Kenntnisstandes direkt im zweiten oder dritten Schulhalbjahr erfolgreich mitarbeiten können. Die Einführungsphase dauert zwei Schulhalbjahre, die anschließende Qualifikationsphase bis zur Abiturprüfung vier Schulhalbjahre.

Erwerb der Fachhochschulreife

Schulischer Teil

Am Abendgymnasium kann, außer in Bayern und Sachsen, frühestens nach zwei Semestern der Qualifikationsphase der Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gestellt werden. Wird der Antrag erst später gestellt, so dürfen zur Erfüllung der schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) nur Fächer einbezogen werden, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren besucht wurden. Den Antrag kann nur stellen, wer die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlässt.

Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Abendgymnasiastin / der Abendgymnasiast in je zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren folgende Leistungen erreicht hat:

  • in zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau drei Schulhalbjahresergebnisse mit insgesamt mindestens 15 Punkten in einfacher Wertung und
  • in mindestens 60 % der insgesamt anzurechnenden Schulhalbjahresergebnisse mindestens je 5 Punkte, darunter mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse aus Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau.
  • Es müssen je zwei Schulhalbjahresergebnisse in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft oder einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach angerechnet werden.
  • Bei den zwei Schulhalbjahren in der Fremdsprache muss es sich um eine fortgeführte oder eine in der Einführungsphase neu begonnende Fremdsprache handeln. Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt, so braucht unter den anzurechnenden Schulhalbjahresergebnissen nur ein Schulhalbjahrergebnis Deutsch enthalten zu sein. Hat sie oder er zwei Naturwissenschaften als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt, so braucht unter den anzurechnenden Schulhalbjahresergebnissen nur ein Schulhalbjahresergebnis Mathematik enthalten zu sein.
  • Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Schulhalbjahre angerechnet werden.
  • Mit 0 Punkten abgeschlossene Schulhalbjahre werden nicht angerechnet.
  • Themengleiche oder -ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet.
  • Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.

Es müssen insgesamt mindestens acht Schulhalbjahresergebnisse angerechnet werden.

Die erreichte Punktzahl wird nach der in Anlage 5 der KMK-Oberstufenvereinbarung dargestellten Berechnungsvorschrift ermittelt. Dreifach gewichtete Fächer sind entsprechend zu berücksichtigen.
Es werden drei Schulhalbjahresergebnisse aus zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau dreifach, die übrigen Schulhalbjahresergebnisse zweifach gewichtet. Die Länder können alle Schulhalbjahresergebnisse gleich gewichten.

Insgesamt sind höchstens 285 Punkte erreichbar und es müssen mindestens 95 Punkte erreicht werden.

Die Ermittlung/Berechnung einer Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife erfolgt gemäß folgender Umrechnungstabelle:

Punkte Durchschnittsnote
285 - 261 1,0
260 - 255 1,1
254 - 249 1,2
248 - 244 1,3
243 - 238 1,4
237 - 232 1,5
231 - 227 1,6
226 - 221 1,7
220 - 215 1,8
214 - 210 1,9
209 - 204 2,0
203 – 198 2,1
197 - 192 2,2
191 - 187 2,3
186 - 181 2,4
180 - 175 2,5
174 - 170 2,6
169 - 164 2,7
163 - 158 2,8
157 - 153 2,9
152 - 147 3,0
146 - 141 3,1
140 - 135 3,2
134 - 130 3,3
129 - 124 3,4
123 - 118 3,5
117 - 113 3,6
112 - 107 3,7
106 - 101 3,8
100 - 96 3,9
95 4,0

Demzugrunde liegt folgende Berechnungsformel:
Durchschnittsnote (N) = 17/3 – (Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) / 57)

Berufsbezogener Teil

Der fachpraktische berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann gemäß Ziffer 12.4 der "KMK-Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung" (Link zum Beschluss vom 07.07.1972 i.d.F. vom 15.02.2018) entweder durch eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht nachgewiesen werden oder durch ein:

  • einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder ein
  • freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, Wehr- oder Zivildienst sowie Bundesfreiwilligendienst. Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

Anerkennung der Fachhochschulreife

Die Zeugnisse der Fachhochschulreife werden – außer in den Ländern Bayern und Sachsen, denn dort kann am Abendgymnasium das Fachabitur wie bereits erwähnt nicht erworben werden (weder schulischer noch berufsbezogener Teil!) – gegenseitig von den Ländern anerkannt. Das gilt auch für den schulischen Teil der Fachhochschulreife.